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Kontakt

Matthias Gunkel e.K.

Am Dämmig 15 und Fasanenweg 11 
37339 Teistungen  und 37115 Duderstadt

Telefon:
036071-97089 und 05527-1623
Fax: 
036071-97017
E-Mail:

 


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Geltung der Bedingungen
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge zwischen der Firma Gunkel  als Verkäufer/Werkunternehmer und dem Käufer/Besteller (nachfolgend "Vertragspartner" genannt). Von diesen Bedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertrags-Partners werden, auch soweit sie der Firma Gunkel  bekannt geworden sind, nicht Vertragsbestandteil, und zwar auch dann nicht, wenn ihnen nicht besonders widersprochen wird. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.  

II. Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote der Firma Gunkel  sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Firma Gunkel. Das gleiche gilt für Ergänzungen oder Nebenabreden. An den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen (z. B. Kostenanschlägen, Plänen etc.) behält sich die Firma Gunkel Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2. Die Verkaufsangestellten der Firma Gunkel sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.  

III. Preise
Die Firma Gunkel hält sich an die in ihren Angeboten enthalten Preise 8 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in den Angeboten oder den Auftragsbestätigungen der Firma Gunkel  genannten Preise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei Kaufgeschäften verstehen sich die Preise, falls nicht anders vereinbart, frei Lager ab Teistungen, einschließlich normaler Verpackung.  

IV. Liefer- und Leistungszeit
1. Die Festlegung von Lieferterminen und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedarf der Schriftform. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung vom Vertragspartner zu beschaffender Unterlagen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist und Leistungszeit verlängert sich angemessen bei Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Firma Gunkel die Lieferung bzw. Ausführung der Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wenn die Firma Gunkel die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Kann aus derartigem Anlass die vertraglich vereinbarte Leistung nicht mehr Erbracht werden, ist die Firma Gunkel berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen. Liefer- und Leistungsverzögerungen, die bei Lieferanten der Firma Gunkel oder deren Unterlieferanten, eintreten, hat die Firma Gunkel nicht zu vertreten.
3. Sofern die Firma Gunkel die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, hat der Vertragspartner Anspruch auf eine Verzugsentschädigung von 1/2 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz der Firma Gunkel
4. Die Firma Gunkel ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt.  

V. Gefahrenübergang
1. Bei Kaufgeschäften geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Firma Gunkel  verlassen hat. Auf Wunsch des Vertragspartners werden Lieferungen in seinen Namen und seine Rechnung versichert.
2. Der Gefahrenübergang bei Werkleistungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

VI. Gewährleistung bei Kaufgeschäften
1. Die Firma Gunkel gewährleistet, dass gelieferte neue Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Lieferdatum.
2. Die Gewährleistung entfällt, wenn Schäden entstehen, die auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemischer oder elektrische Einflüsse zurückzuführen sind.
3. Mängel des Kaufgegenstandes sind der Firma Gunkel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Firma Gunkel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
4. Ist der Kaufgegenstand mangelhaft, hat die Firma Gunkel die Wahl, Gewährleistung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten. Bei transportablen Kaufgegenstände kann die Firma Gunkel im Falle der Nachbesserung nach ihrer Wahl verlangen, dass:
a) das schadhafte Teil zur Reparatur und anschließender Rücksendung an die Firma Gunkel  geschickt wird;
b) der Vertragspartner das schadhafte Teil bereithält und ein Service- Technik der Firma Gunkel an den Standort geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
5. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Eine Gewährleistung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
6. Gewährleistungsansprüche gegen die Firma Gunkel  stehen nur dem Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.

VII. Abnahme/Gewährleistung für Werkleistungen
1. Der Vertragspartner ist zur Abnahme der Werkleistung verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung von der Firma Gunkel angezeigt wird und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung stattgefunden hat. Erweist sich die Werkleistung als nicht vertragsgemäß, ist die Firma Gunkel zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Vertragspartners unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Vertragspartner zuzurechnen ist.
2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden der Firma Gunkel, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 2 Wochen seit Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Mit der Abnahme entfällt die Haftung der Firma Gunkel  für erkennbare Mängel, soweit sich der Vertragspartner nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
3. Treten nach Abnahme Mängel der Werkleistung auf, ist die Firma Gunkel unter Ausschluss aller anderen Ansprüche zur Nachbesserung verpflichtet. Der Vertragspartner hat einen festgestellten Mangel der Firma Gunkel  unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Die Firma Gunkel hat danach ein Recht zur Nachbesserung.

4. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist sie unmöglich, hat der Vertragspartner ein Minderungsrecht. Wandlung kann er nur verlangen, wenn die mangelhafte Werkleistung für ihn nachweislich ohne Interesse ist.

VIII. Haftungsbeschränkung
1. Schadensersatzansprüche gegen die Firma Gunkel bestehen - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung. Eine Ausnahme gilt insoweit für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, die auf einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beruhen; insoweit haftet die Firma Gunkel auch für leichte Fahrlässigkeit.
2. Die Firma Gunkel haftet nicht für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, es sei denn, diese Schäden beruhen auf einer Eigenschaftszusicherung, die den Vertragspartner gegen den Eintritt solcher Schäden schützen soll.

IX. Eigentumsvorbehalt
1. .Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Firma Gunkel aus jedem Rechtsgrund gegen den Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, werden der Firma Gunkel  folgende Sicherheiten gewährt, die die Firma Gunkel auf Verlangen nach Ihrer Wahl freigeben wird, insoweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum der Firma Gunkel. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Firma Gunkel als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für die Firma Gunkel. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Vertragspartner durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Vertragspartners an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die Firma Gunkel übergeht. Der Vertragspartner verwahrt das ( Mit- ) Eigentum der Firma Gunkel  unentgeltlich. Ware, an der die Firma Gunkel ( Mit- ) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherungen, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Firma Gunkel ab. Die Firma Gunkel ermächtigt ihn widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Vertragspartner auf das Eigentum der Firma Gunkel hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
5. Bei Vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners -insbesondere Zahlungsverzug- ist die Firma Gunkel  berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Vorbehaltsware durch die Firma Gunkel liegt - soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrage.

X. Zahlung
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Firma Gunkel sofort nach Rechnungsstellung, oder zudem auf den Rechnungen ausgewiesenen Daten, ohne Abzug zahlbar.
2. Die Firma Gunkel ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Vertragspartners anzurechnen. Dabei ist die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Die Firma Gunkel wird den Vertragspartner über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
3. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich die Firma Gunkel ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
4. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Der Vertragspartner ist jedoch zur Zurückbehaltung wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt. 

5. Die Firma Gunkel ist berechtigt Abschlagszahlungen,  auch ohne vorherige Vereinbarung, dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen. Die Abschlagszahlungen müssen dem bisher erbrachten Leistungsstand entsprechen. Der Vertragspartner ist berechtigt bis zur Gesamtabnahme 5% der Gesamtvergütung als Vertragserfüllungssicherheit einzubehalten. Darüberhinausgehende Einbehalte sind in schriftlicher Form gesondert festzuhalten und haben nur nach schriftlicher Zustimmung durch die Firma Gunkel Gültigkeit.

XI. Geltung der Vorschriften der VOB Teil B bei allen Geschäften mit Kaufleuten
1. Übernimmt die Firma Gunkel  die Ausführungen von Werkleistungen, die Bauleistungen i. S. d. § 1 VOB/Teil A darstellen, wird verbindlich die Geltung der VOB/B in der jeweils neusten Fassung vereinbart, mit der Maßgabe, dass die Bestimmung X. Anwendung findet; die übrige Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ergänzend.
2. Dem Vertragspartner wird die Möglichkeit gegeben, vor Vertragsschluss Einsicht in die VOB/B in der neusten Fassung zu nehmen. Auf Wunsch wird dem Vertragspartner vor Vertragsschluss ein Exemplar der VOB/B zur Einsicht ausgehändigt.

3. Für Privatkunden bzw. Endverbraucher gelten ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen das BGB in seiner neuesten Ausgabe. 

XII. Sonstige Bestimmungen
1. Soweit der Vertragspartner Vollkaufmann oder juristisch Person des öffentlichen Rechts ist, ist Göttingen/Niedersachsen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten.
2. Sollte eine Bestimmung in diesem Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.